Impressum

Verantwortlich:

Baumann Pelz und Leder
Rudi Roessler
Goethestr. 9
92637 Weiden/Opf.

Kontakt:
Telefon: 0961 48 1810
Telefax: 0961 48 18120
E-Mail: pe_ba@t-online.de

Registereintrag
Eintragung im Handelsregister
Registergericht: Weiden/Opf.
Registernummer: HRB 855

Umsatzsteuer-ID
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:

DE 235547638 

 

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reparatur, Reinigung, Umarbeitung, Neuanfertigung und Aufbewahrung für

Pelze – Pelzvelours – Leder, Stoff und Ähnliches

In den nachstehenden Bedingungen wird der Eigentümer der überlassenen Gegenstände als „Einlieferer“ und die Firma Pelz Baumann GmbH,

vertreten durch Gf Herrn Rudi Rössler als „Aufbewahrer“ bezeichnet.

 

§1:Der Einlieferer der Gegenstände erhält einen Werkstattauftrag, bzw. Aufbewahrungsschein und ist verpflichtet, sofort bei Empfang diese auf seine Richtigkeit zu prüfen. Ein Widerspruch gegen den Inhalt – auch gegen den darin vermerkten Ersatzwert -  ist nur bis zum Ablauf des dritten Werktages nach dem Tage zulässig, an welchen der Einlieferer den Schein ausgehändigt hat.

§2:Die Scheine verlieren in jedem Falle mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in welchem er ausgestellt ist, seine Gültigkeit. Nach Ablauf des Kalenderjahres der Ausstellung kann der Einlieferer seine Reche gegen den Aufbewahrer erst geltend machen. wenn er einen neuen Auftrags, bzw. Aufbewahrungsschein erhalten und die darin enthaltenen Gebühren entrichtet hat.

Eine Übertragung der Rechte ist gegenüber dem Aufbewahrer nur wirksam, wenn der Einlieferer diese dem Aufbewahrer  durch Einschreiben mitgeteilt hat.

Wenn der Einlieferer die Scheine vorübergehend oder dauernd einem Dritten überlässt, so ist er verpflichtet, dem Aufbewahrer hiervon sofort Mitteilung zu machen.

Ebenso hat der Einlieferer dem Aufbewahrer sofort schriftlich anzuzeigen, wenn er einen in dem Schein verzeichnetet Gegenstände an einen Dritten übereignet oder verpfändet.

Bei Verlust der Scheine ist dem Aufbewahrer Kenntnis zu geben. Es können Ansprüche aus den Scheinen nur geltend gemacht werde, wenn die Scheine zuvor im Wege des Aufgebots - Verfahrens (§808 BGB) für kraftlos erklärt werden.

§3:Der Aufbewahrer haftet für Schäden, die während der Dauer an den eingelieferten Gegenständen entstanden sind, ins besonders für Schäden, die durch Motten während der Zeit entstanden sind. Die Beweislast für ein Verschulden des Aufbewahrers trägt der Einlieferer.

§4:Der Aufbewahrer haftet auf keinem Fall für morsche Leder, brüchige Seide, die während der Verarbeitung zu Tage kommen. Er haftet auch nicht für Schäden, die dadurch eintreten, dass in Plüschgegenständen Druckstellen entstehen, Damenhüte gedrückt, Metallstickereien oder Knöpfe blind werden.  Für eine Pelz- und oder Lederreinigung übernimmt der Aufbewahrer keinerlei Haftung. Das Risiko für ein Misslingen einer Reinigung trägt in vollem Umfang der Einlieferer.

Für Mottenschaden in Stoffsachen mit wattiertem Futter ist jede Haftung ausgeschlossen. Der Aufbewahrer haftet auch nicht für die Haltbarkeit mangelhafter Beschaffenheit des Leders . solche Gegenstände werden indessen bestmöglich behandelt.

§5:Der Aufbewahrer haftet ferner nicht für Schäden. Entstanden durch Krieg, einerlei ob der Schaden eine mittelbare oder unmittelbare Folge dieser Ereignisse ist, durch Beschlagnahme jeder Art, höhere Gewalt, durch die natürliche Beschaffenheit der eingelieferten Gegenstände, Erdbeben oder vulkanischen Ausbruch, sofern der Einlieferer nachweist, dass der Schaden weder unmittelbar noch mittelbar auf das Erdbeben oder vulkanischen Ausbruch zurecht zu führen ist.

§6:In allen Schadensfellen haftet der Aufbewahrer stets nur bis zu der Höhe des Einsatzwertes, welcher auf den Scheinen vermerkt ist.

§7:m Falle der Ersatzpflicht steht  es dem Aufbewahrer frei, ob er den Ersatz nach Maßgabe des §6 leiten will in barem Gelde oder durch Wiederherstellung des Zustandes, welcher vor Eintritt der schädigen Ereignisse bestand, oder in Natur.

§8:Der Aufbewahrer  bringt die Gegenstände zur Versicherung, die sich erstreckt, während der der Zeit auf Schäden durch Feuer, Einbruchdiebstahl, Abhandenkommen, Wasserleitungsschäden, während der An- und Ablieferung auf Schäden oder Verluste auf dem Transport.

§9:Der Aufbewahrer ist zur Auslieferung der Gegenstände nur gegen Rückgabe der Scheine verpflichtet, er ist aber nicht verpflichtet, die Rechtsbefugnis des Inhabers zu prüfen.

Wenn derjenige, der die Scheine verloren hat, unter der Verletzung des §2 ABS. 6, dies dem Aufbewahrer nicht sofort anzeigt, so kann er keine Rechte daraus herleiten, wenn die Gegenstände an den Inhaber der Schein ausgeliefert werden.

Der Aufbewahrer ist berechtigt, den Nachweis zu verlangen, dass die Gebühren oder Kosten bis zum Tage der Abholung bezahlt sind. Ansprüche wegen Schäden an Gegenständen können nur spätestens  bis zum 3. Werktag  mach dem Tage geltend gemacht werden, an welchem der Einlieferer diese Gegenstände ausgehändigt worden sind. Der Einlieferer verzichtet ausdrücklich alle §10:Ansprüche aus solchen Schäden, welche nicht innerhalb dieser Frist gerügt werden.

Nach außerhalb werden die Gegenstände nur zurückgeliefert, wenn der Einlieferer dem Aufbewahrer zuvor die Scheine ausgehändigt hat. Transport-, Verpackungs- und Versicherungsgebühren erhebt der Aufbewahrer in diesem Falle unter Nachnahme.

Schlussbestimmungen

§11:Wenn der Einlieferer die Gebühren oder Kosten drei Jahre lang nicht entrichtet hat, so ist der Aufbewahrer berechtigt, die Gegenstände öffentlich verseigern zu lassen.

Vor der Versteigerung muss der Aufbewahrer dem Einlieferer durch einen geschriebenen Brief eine Frist von mindestens 4 Wochen zur Bezahlung der Gebühren oder Kosten und zur Abholung der Gegenstände setzen mit dem Bemerken, dass die Gegenstände nach ergebnislosem Ablaufe dieser Frist versteigert würden.

Diese Frist gilt als ordnungsmäßig gesetzt, wenn das Schreiben an den Einlieferer unter der letzten Anschrift abgesandt  wird, welche dem Aufbewahrer bekannt ist. Nach der Versteigerung ist der Aufbewahrer berechtigt, sich aus dem Versteigerungserlös für seine Ansprüche gegen den Einlieferer schadlos zu halten. Ein etwaiger Überschuss  wird zu Gunsten des Einlieferers hinterlegt.

§12:Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile der Ort, an welchem der Aufbewahrer seine geschäftliche Niederlassung hat.

Pelz Baumann GmbH                  Gf  Rudi Rössler (Aufbewahrer)                        Einlieferer:                        Weiden, 21.04.2017

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